§ 1 Geltungsbereich, Name und Mitgliedschaft
(1) Die
Arbeitsgemeinschaft der Jusos in Wesseling umfasst das Gebiet der
Wesselinger SPD.
(2) Die
Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Juso-AG in Wesseling“
(3)
Mitglied der Juso-AG ist jedes Parteimitglied der Wesselinger SPD
unter 35 Jahren und die unter § 10 des Organisationsstatutes
genannten Nicht-Parteimitglieder. Näheres regeln die Beschlüsse der
übergeordneten Juso-Gremien.
§ 2 Organe der Juso-AG
(1)
Organe der Juso-AG sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Juso-AG. Sie setzt
sich aus allen Mitgliedern der Juso-AG in Wesseling zusammen.
(2) Die
Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind
parteiöffentlich, soweit die stimmberechtigt Anwesenden dies mit
einfacher Mehrheit nicht anders beschließen.
(3) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die
Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem genannten
Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.
(4) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Antrag von zehn
Prozent der Mitglieder (gemäß § 1(3)) einberufen. Antragsberechtigt
sind der Vorstand sowie jedes Mitglied der Juso-AG. Der Vorstand hat
zu gewährleisten, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung,
nach Eingang des satzungsmäßigen Antrags, innerhalb von sechs Wochen
stattfindet.
(5)
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1.
Beschlussfassung über die Richtlinien der Politik der Juso-
AG
2.
Wahl und Entlastung des Vorstandes
3.
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
4.
Beschlussfassung über Anträge
5.
Ein- und Absetzung von Arbeitskreisen (§ 5)
§ 4 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus:
1.
der/dem Vorsitzenden
2.
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.
der/dem Geschäfts-/Schrift-Führer(in)
4.
sowie eine von der Mitgliederversammlung festzulegenden
Anzahl von Beisitzer/innen
(2) Der
Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen nach der
Wahlordnung der SPD.
(3) Die
Zahl an Beisitzern kann auf jeder Mitgliederversammlung erhöht oder
verringert werden. Die neuen Beisitzer werden ebenfalls für zwei
Jahre gewählt.
(4) Zu
den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1.
Die Führung der Geschäfte der Juso-AG
2.
Die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlungen
3.
Die Vertretung der Juso-AG nach Innen und Außen
4.
Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.
Die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes für
die Mitgliederversammlung
6.
Die Zusammenarbeit mit den anderen Gliederungen der
SPD
7.
Die Aufnahme von Nicht-Parteimitgliedern (gemäß § 10) in
die Juso-AG
a.
Aufnahmeanträgen wird dabei mit 2/3 der stimmberechtigt
Anwesenden stattgegeben
(5) Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die
Aufgabenverteilung regelt.
(6) Es
gilt die Geschlechter-Quotierung nach allgemeinem Parteistatut.
§ 5 Arbeitskreise
(1) Für
jugendspezifische Schwerpunktthemen der Kommunalpolitik kann die
Mitgliederversammlung Arbeitskreise bilden und bei Nichtbedarf
wieder absetzen.
(2) Jedes
Mitglied der Juso-AG in Wesseling kann sich frei in einem oder
mehreren Arbeitskreisen engagieren.
§ 6 Beschlussfassung
(1)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
§ 7 Auflösung
(1) Die
Auflösung der Juso-AG in Wesseling kann nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, oder
wenn es keinen Vorstand zu wählen gibt. Für die Auflösung müssen 3/4
aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 8 Schlussbestimmung
(1)
Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, regeln sich die
Angelegenheiten nach den Satzungen und Statuten der übergeordneten
Gliederungen und den Gesetzen.
(2)
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, mindestens
jedoch der Zustimmung von 20 v. H. der Mitglieder der Juso-AG.
(3) Auf
beabsichtigte Satzungsänderungen, Wahlen oder Nominierungen muss mit
der, in der Einladung verschickten, vorläufigen Tagesordnung der
Mitgliederversammlung hingewiesen werden.